Versetzt fahren, gerade denken: Das Rechtsfahrgebot in der Motorradgruppe
Ein Unfall, bei dem es um Zentimeter ging
Wie ernst das Thema werden kann, zeigt ein Fall, mit dem sich das Oberlandesgericht Schleswig am 7. Juli 2026 beschäftigte (Az. 7 U 39/26). Ein Motorradfahrer war als Dritter in einer sechsköpfigen Gruppe unterwegs und fuhr links versetzt. In einer leichten Rechtskurve kollidierte er auf einer nur knapp sechs Meter breiten Landstraße mit einem entgegenkommenden Pkw.
Die Folgen waren schwer: Am Motorrad wurde die linke Fußraste abgerissen, der Fahrer erlitt erhebliche Verletzungen am linken Bein und behielt dauerhafte Einschränkungen zurück. Später ließ sich jedoch nicht mehr zuverlässig feststellen, welches Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschritten hatte. Verwertbare Spuren fehlten, die Zeugenaussagen brachten keine eindeutige Klärung.
Das Landgericht hatte die Haftung deshalb im Verhältnis 50 zu 50 geteilt. Der Motorradfahrer verlangte in der Berufung vollen Schadensersatz. Das OLG wies jedoch darauf hin, dass er möglicherweise bereits durch seine weit links liegende Fahrposition gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte. Schließlich endete das Verfahren nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich auf Grundlage der 50-Prozent-Quote.
Mit anderen Worten: Wenn nach einem Unfall niemand mehr genau sagen kann, wer wie weit links war, wird aus der entspannten Gruppenausfahrt schnell eine ausgesprochen unentspannte Diskussion über Fahrspuren, Zentimeter und Haftungsquoten.
Warum wir überhaupt versetzt fahren
Versetztes Fahren hat auf geraden und gut einsehbaren Strecken klare Vorteile:
- Die Sicht nach vorn verbessert sich.
- Der Reaktionsraum innerhalb der Gruppe wird größer.
- Die Gefahr von Auffahrunfällen kann sinken.
- Die Gruppe bleibt übersichtlich, ohne dass alle dicht hintereinanderfahren.
Das alles ist vernünftig. Nur hebt die Formation die normalen Verkehrsregeln nicht auf. Jeder Fahrer bleibt für seine Linie, seinen Abstand, seine Geschwindigkeit und seine Überholmanöver selbst verantwortlich. Die Gruppe ist kein Motorrad-Tausendfüßler mit einem gemeinsamen Führerschein.
§ 2 StVO fährt immer mit
Nach § 2 Absatz 2 StVO ist „möglichst weit rechts“ zu fahren – besonders bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei unübersichtlichen Straßenstellen.
„Möglichst weit rechts“ bedeutet allerdings nicht, dass wir mit dem Lenker die Brennnesseln am Straßenrand kämmen sollen. Motorradfahrer müssen ihre Fahrlinie auch dem Zustand der Fahrbahn anpassen. Splitt, Schmutz, Schlaglöcher, nasse Kanaldeckel oder großflächige Bitumenflicken können gute Gründe sein, nicht am äußersten rechten Rand zu fahren. Auch die oft verschmutzte Fahrbahnmitte ist nicht automatisch der beste Aufenthaltsort.
Die sichere Linie kann sich also verändern. Entscheidend ist, die Fahrweise und vor allem die Geschwindigkeit so anzupassen, dass Sicherheitsreserven bleiben. Was nicht funktioniert, ist eine selbst verliehene Ausnahmegenehmigung nach dem Motto: „Ich fahre heute Ideallinie, die StVO wird das schon verstehen.“
In Kurven wird aus dem Schachbrett eine Perlenschnur
Auf gerader, übersichtlicher Strecke kann die versetzte Formation sinnvoll sein. Sobald eine Kurve, Kuppe, Engstelle, unübersichtliche Passage oder erkennbarer Gegenverkehr auftaucht, lautet die einfache Empfehlung:
Raus aus der versetzten Formation, rein in die Einerreihe – mit ausreichendem Abstand.
Das ist keine Niederlage und schon gar kein Zeichen mangelnder Gruppendisziplin. Im Gegenteil: Wer seine Position der Situation anpasst, zeigt, dass er nicht nur das Motorrad, sondern auch seinen gesunden Menschenverstand mitgenommen hat.
Gerade bei Rechtskurven ist Vorsicht geboten. Dort kann Gegenverkehr die Kurve schneiden. In Linkskurven wiederum darf weder das Motorrad noch der Oberkörper durch die Schräglage in den Gegenverkehr hineinragen. Eine theoretisch noch auf der eigenen Fahrbahnhälfte liegende Reifenaufstandsfläche hilft wenig, wenn Spiegel, Lenker oder Helm bereits auf Auslandsreise sind.
Und was ist mit den berühmten 50 Zentimetern?
In der Rechtsprechung werden bei ungefähr sechs Meter breiten Straßen Abstände von etwa 50 Zentimetern zur Mittellinie als möglicher Orientierungswert genannt, wenn keine besonderen Gefahren wie Kurven, Gegenverkehr oder Unübersichtlichkeit vorliegen. Auch ein größerer Abstand zum rechten Fahrbahnrand kann im Einzelfall zulässig sein.
Aber Vorsicht: Daraus wird keine starre „50-Zentimeter-Freikarte“. Ob jemand weit genug rechts gefahren ist, hängt immer von der konkreten Straße, der Geschwindigkeit, der Sicht, dem Untergrund und dem Verkehr ab. Gerade in den kritischen Situationen verlangt das Rechtsfahrgebot eine deutlich defensivere Linie. Ein Zollstock unter der Sitzbank ersetzt deshalb weder Blickführung noch angepasstes Tempo.
Für die Praxis heißt das: Zur Mittellinie so viel Sicherheitsraum lassen, wie die Situation verlangt – und die Geschwindigkeit so wählen, dass dies jederzeit möglich bleibt.
Private Gruppe oder geschlossener Verband?
Unsere üblichen Vereinsausfahrten sind private Gruppenfahrten. Dabei bleibt jedes Motorrad rechtlich ein einzelnes Fahrzeug. Andere dürfen die Gruppe überholen, und wir selbst überholen ebenfalls einzeln und nur dann, wenn jeder den gesamten Vorgang sicher abschließen und sich wieder einordnen kann.
Ein „geschlossener Verband“ nach § 27 StVO ist etwas anderes. Er muss als zusammengehörige Einheit klar erkennbar sein und unterliegt besonderen Regeln. Da Kraftfahrzeuge in einem geschlossenen Verband die Straße nach § 29 StVO stets mehr als verkehrsüblich beanspruchen, ist dafür eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Aus sechs Freunden mit Vereinswesten wird also nicht automatisch eine Kolonne mit Sonderrechten – auch dann nicht, wenn der Tourguide besonders bedeutungsvoll vorausfährt.
Unser Merksatz für die nächste Tour
Gerade und übersichtlich: versetzt mit vernünftigem Abstand.
Kurvig, eng oder unübersichtlich: Einerreihe und Sicherheitsreserve.
Und immer: Jeder fährt selbst – aber keiner nur für sich.
Versetztes Fahren bleibt eine gute Methode, solange wir es als Werkzeug und nicht als unumstößliches Glaubensbekenntnis verstehen. Die Formation darf sich der Straße anpassen. Denn am Ende möchten wir gemeinsam am Ziel ankommen – und dort lieber über Kuchenpreise, Reifenmarken und die angeblich schönste Kurve des Tages diskutieren als über Haftungsquoten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er wurde unter Zuhilfenahme einer KI formuliert.
Quellen: Friedhelm Röttger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schleswig: „Motorrad Gruppenfahrt: Versetztes Fahren und das Rechtsfahrgebot“, Schleswig-Holsteinische Anzeigen, Ausgabe Juli 2026, Seiten 207–210; §§ 2, 27 und 29 StVO.